Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 41 Modellstudiengang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/41#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/41#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/41#abs-2 (2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/41#abs-3 (3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.